Es geht hier um eine Besonderheit des hessischen Jagdgesetzes. Der "Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen ... dürfen ... sich Beutegreifer aneignen. (§ 5 III HJagdG)
Es geht hier um eine Besonderheit des hessischen Jagdgesetzes. Der "Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen ... dürfen ... sich Beutegreifer aneignen. (§ 5 III HJagdG)