Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?
binnen einer Woche nach Kenntniserlangung
1. April
1. Mai
15. Juli
1. Oktober
1. September