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Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?
A
Alle Grundflächen einer Gemeinde mit Ausnahme der befriedeten Bezirke, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.
B
Alle Grundflächen einer Gemeinde, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.
C
Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen