Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

A

Alle Grundflächen einer Gemeinde mit Ausnahme der befriedeten Bezirke, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

B

Alle Grundflächen einer Gemeinde, soweit sie land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen.

C

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen