Welche Grundflächen bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk?

A

Alle Grundflächen einer Gemeinde mit Ausnahme der befriedeten Bezirke

B

Alle Grundflächen einer Gemeinde soweit sie land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind

C

Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen