Es ist verboten, im Umkreis von 100 Metern um den Horststandort Bestockungen zu entfernen, und im Umkreis von 300 Metern in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. (Seeadlerhorste vom 01.01. bis zum 31.07.) die Jagd auszuüben und stationäre jagdliche Einrichtungen zu errichten.