Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,
wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.
„Erforderliche Verteidigung“ bezieht sich darauf, dass ein Ausweichen des Angriffs vorzuziehen ist.
wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt.
wenn der Angreifer mit der Faust droht.