Schusswaffengebrauch als Notwehr kann als letztes Mittel zulässig sein,

A

wenn dem Angriff ausgewichen werden kann.

„Erforderliche Verteidigung“ bezieht sich darauf, dass ein Ausweichen des Angriffs vorzuziehen ist.

B

wenn der Angriff mit einem Messer erfolgt.

C

wenn der Angreifer mit der Faust droht.