Ein Messer, dessen Klinge seitlich hervorschnellt und hierdurch festgestellt werden kann,
ist ein Fallmesser und deswegen grundsätzlich erlaubt;
ist immer ein verbotener Gegenstand;
ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist;
ist dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 8,5 cm übersteigt;
ist nur dann ein verbotener Gegenstand, wenn die Länge der Klinge 15 cm übersteigt.