Ein Jagdpächter will zusammen mit dem Grundstückseigentümer eine Streuobstwiese pflanzen. Muss dabei ein bestimmter Mindestabstand vom Nachbargrundstück eingehalten werden?

Erklärung:

Die Frage bezieht sich auf § 50 des Nachbarrechtsgesetzes für Niedersachsen.

„(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m
c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m
d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m
e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m
f) über 15 m Höhe 8,00 m.“

A

Ja

B

Nein