Ein Jagdpächter will zusammen mit dem Grundstückseigentümer eine Streuobstwiese pflanzen. Muss dabei ein bestimmter Mindestabstand vom Nachbargrundstück eingehalten werden?
Die Frage bezieht sich auf § 50 des Nachbarrechtsgesetzes für Niedersachsen.
„(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 mb) bis zu 2 m Höhe 0,50 mc) bis zu 3 m Höhe 0,75 md) bis zu 5 m Höhe 1,25 me) bis zu 15 m Höhe 3,00 mf) über 15 m Höhe 8,00 m.“
Ja
Nein