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Zu welchen Jahreszeiten dürfen Rohr- und Schilfbestände in Flüssen oder Altwässern nicht gemäht werden?


„Es ist verboten, … in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden“ (§ § 39 BNatSchG Abs. 5)