Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Lebensmittelhygiene gelten unmittelbar für
Siehe: Übersicht zur Vermarktung von Wildbret
die Abgabe von Wild in mehr als einer „geringen Menge“
die Abgabe von zerwirktem Wild
die Abgabe eines Frischlings an ein örtliches Restaurant