Kirreinrichtungen und -behälter bei einer Schwarzwildkirrung sind...

Erklärung:

Kirreinrichtungen und -behälter sowie nicht artgerechtes Futter dürfen beim Kirren nicht verwendet werden. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen.“

Siehe: § 33 NJagdG

A

erlaubt, wenn die Jagdbehörde zustimmt

B

zur Wildschadensabwehr grundsätzlich erlaubt

C

grundsätzlich verboten