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Der ist Personen zu versagen,


Die Altersgrenze für den beträgt 16 Jahre. Unter 16 Jahren ist der zwingend zu versagen.

(1) Der ist zu versagen: 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind (...) (§ 17 I 1 BJagdG)

Mit 16 oder 17 Jahren kann der versagt werden.

(2) Der kann versagt werden: 1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind (...) (§ 17 II 1 BJagdG)

In der Praxis bedeutet das:

  • Mit 15 Jahren: Kein möglich
  • Mit 16 oder 17 Jahren: möglich, aber nicht garantiert
  • Ab 18 Jahren: Normaler Antrag ohne Altersbeschränkung