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Welche Waldbereiche unterliegen nicht dem Betretungsrecht?
- Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten
- Als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen
- Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird
- Forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen im Wald
- Fahren im Wald, mit Ausnahme des Radfahrens und des Fahrens mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen sowie das Zelten und das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen im Wald
Es gilt für den Wald in Deutschland nach § 14 Bundeswaldgesetz ein grundsätzliches Betretungsrecht. In § 3 Landesforstgesetz werden Beschränkungen und Verbote für NRW dargestellt.