Innerhalb welcher Frist muss Wildschaden angemeldet werden damit Anspruch auf Ersatz besteht?
Grundsätzlich muss binnen einer Woche, nachdem der Berechtigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung mit gehöriger Sorgfalt erhalten hätte der Schaden angemeldet werden.
Eine jährliche Meldung genügt immer.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, der Schaden angemeldet wird.
Die Meldefrist beträgt immer vier Wochen.