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Zu welchen beiden Terminen müssen Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, damit Anspruch auf Erstattung besteht?
A
zum 1. Januar
B
zum 1. Mai
C
zum 1. Juli
D
zum 1. Oktober
Zu welchen beiden Terminen müssen Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, damit Anspruch auf Erstattung besteht?
zum 1. Januar
zum 1. Mai
zum 1. Juli
zum 1. Oktober