Welche Voraussetzung müssen für das Entstehen eines Eigenjagdbezirkes (kraft Gesetzes) vorliegen?
zusammenhängende Grundflächen von mindestens 150 ha
muss im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen
zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fäche von mindestens 75 ha
darf sich nicht über das Kreisgebiet erstrecken