Wann darf ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes die Jagd nach Erlangen des ersten Jahresjagdscheines ausüben?

A

sofort nach Erhalt des Jagdscheines

B

1 Jahr nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines

C

2 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines

D

3 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines