Wann darf ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes die Jagd nach Erlangen des ersten Jahresjagdscheines ausüben?
sofort nach Erhalt des Jagdscheines
1 Jahr nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
2 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines
3 Jahre nach Erhalt des ersten Jahresjagdscheines