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Wie viele dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 720 Hektar grundsätzlich angelegt werden?


Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in Rheinland-Pfalz dürfen auf 720 Hektar grundsätzlich sechs angelegt werden.
Für die ersten 150 Hektar stehen zwei zur Verfügung. Für jede weiteren angefangenen 150 Hektar ist je eine zusätzliche erlaubt​​.
Demnach ergeben sich:
2 (für die ersten 150 Hektar) + 3 (für die nächsten vollen 450 Hektar) + 1 (für die angefangenen 120 Hektar) = 6 insgesamt