162 / 229
Wie viele Kirrungen dürfen in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Größe von 720 Hektar grundsätzlich angelegt werden?
Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in Rheinland-Pfalz dürfen auf 720 Hektar grundsätzlich sechs Kirrungen angelegt werden.
Für die ersten 150 Hektar stehen zwei Kirrungen zur Verfügung. Für jede weiteren angefangenen 150 Hektar ist je eine zusätzliche Kirrung erlaubt.
Demnach ergeben sich:
2 (für die ersten 150 Hektar) + 3 (für die nächsten vollen 450 Hektar) + 1 (für die angefangenen 120 Hektar) = 6 Kirrungen insgesamt