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Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?
A
grundsätzlich ja
B
ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat
C
nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat
D
grundsätzlich nein