Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?

A

grundsätzlich ja

B

ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat

C

nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat

D

grundsätzlich nein