Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die unter den Tierarten in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind, dem Jagdrecht?
grundsätzlich ja
ja, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat
nein, so lange die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat
grundsätzlich nein