Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden

A

zusammenhängende Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 150 ha.

B

alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen.

C

alle Grundflächen innerhalb dem Gebiet einer politischen Gemeinde

D

Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 200 ha.