Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden
zusammenhängende Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 150 ha.
alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 ha umfassen.
alle Grundflächen innerhalb dem Gebiet einer politischen Gemeinde
Grundflächen in einer Gemeinde mit mindestens 200 ha.