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A
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
B
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha ohne weitere Voraussetzungen
C
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha ohne weitere Voraussetzungen
D
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
E
bei der Berechnung der Mindestgröße sind die Grundflächen nicht mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht