Gemeinschaftliche Jagdbezirke:
Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 300 ha ohne weitere Voraussetzungen
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha ohne weitere Voraussetzungen
die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 150 ha, wobei mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche sein müssen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf
bei der Berechnung der Mindestgröße sind die Grundflächen nicht mitzuzählen, auf denen die Jagd ruht