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Ein Pachtvertrag ist gültig, auch wenn
A
die Ausübung des Jagdrechts nicht in seiner Gesamtheit verpachtet wurde
B
die Pachthöchstfläche eines Pächters überschritten ist
C
bei Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes die gesetzliche Mindestgröße des verpachteten und verbleibenden Teils nicht erreicht ist
D
der Jagdpachtvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde
E
der Pächter den Pachtzins nicht bezahlt.