Ein Pachtvertrag ist gültig, auch wenn
die Ausübung des Jagdrechts nicht in seiner Gesamtheit verpachtet wurde
die Pachthöchstfläche eines Pächters überschritten ist
bei Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes die gesetzliche Mindestgröße des verpachteten und verbleibenden Teils nicht erreicht ist
der Jagdpachtvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde
der Pächter den Pachtzins nicht bezahlt.