Über die allgemeinen Aufgaben eines Landesjagdverbandes hinaus ist der Vereinigung der Jäger des Saarlandes gesondert übertragen,

A

das Jagdwesen zu pflegen und fördern

B

die Interessen der Jägerschaft in Staat und Gesellschaft zu vertreten

C

bei Verletzung der allgemein anerkannten Grundsätze Deutscher Waidgerechtigkeit einzuschreiten

D

nicht hoheitliche Aufgaben wie Ausbildung der Jungjäger, Durchführung der Trophäenschauen zu erfüllen

E

Jägerprüfungen gemäß § 15 Abs. 1 SJG abzunehmen