186 / 200
Welche Aussage bezüglich des Wild- und Jagdschadens ist falsch?
Die falsche Aussage bezieht sich auf die Frist zur Anmeldung von Wild- und Jagdschäden. Diese beträgt im Saarland (abweichend vom Bundesjagdgesetz) zwei Wochen nach Kenntnisnahme (bei landwirtschaftlichen Schäden). Bei versäumen der Frist erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. Siehe: § 66 DV-SJG - Vorverfahren.
Wichtig für Jagdschüler:
- Nur Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen sind ersatzpflichtig
- Bei Forstschäden gelten Sonderregelungen (2x jährliche Anmeldung)