Welche Aussage bezüglich des Wild- und Jagdschadens ist falsch?
Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat
der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet
das Vorverfahren wird durch Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen
gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden
bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er 2 x im Jahr jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Behörde angemeldet wird