Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken mindestens eine Größe hat von
Im Saarland ist die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes erlaubt, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken mindestens 75 Hektar groß ist. Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 150 Hektar. Das liegt daran, dass das Jagdgesetz des Saarlandes diese Mindestgröße vorschreibt, um eine angemessene Bewirtschaftung der Jagdgebiete zu gewährleisten.
75 ha
81,755 ha
150 ha
250 ha
300 ha