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In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 827 ha sind wie viel Personen als Pächter zulässig, sofern der Pachtvertrag nicht etwas anderes bestimmt?
Im Saarland ist die Anzahl der zulässigen Pächter für einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von der Größe des Jagdbezirks abhängig. Gemäß dem saarländischen Jagdgesetz (§ 11 I SJG) gilt:
- Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar darf an maximal zwei Personen verpachtet werden.
- Für je weitere angefangene 100 Hektar darf ein weiterer Pächter hinzukommen.
Bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 827 Hektar sieht die Berechnung wie folgt aus:
- Die ersten 150 Hektar erlauben 2 Pächter.
- Die restlichen 677 Hektar (827 - 150) erlauben zusätzliche Pächter. Da 677 Hektar in 100er-Schritte eingeteilt werden müssen, ergibt das 7 weitere Pächter (7 angefangene 100 Hektar).
Also sind insgesamt 9 Pächter (2 + 7) zulässig.
Ein Jagdbezirk bis zu 150 Hektar Größe darf an nicht mehr als zwei Personen verpachtet werden. In größeren Jagdbezirken kann für je weitere angefangene 100 Hektar ein weiterer Pächter hinzukommen. Dies gilt auch für die Weiterverpachtung und die Unterverpachtung. (§ 11 I SJG)