Die Jagdgenossenschaft kann nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde
die Jagd ruhen lassen
die gesetzlich zulässige Anzahl der Pächter beschränken
die gesetzlich zulässige Anzahl der entgeltlichen Erlaubnisscheine beschränken
die gesetzlich zulässige Anzahl der unentgeltlichen Erlaubnisscheininhaber beschränken
die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen