Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen
nur der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen
nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen
der Mehrheit sowohl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
sowohl der 2/3 Mehrheit der anwesenden und der vertretenen Jagdgenossen als auch der 2/3 Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche
nur der 2/3 Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche