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Die Teilung gemeinschaftlicher in mehrere selbständige kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße aufweist von


haben im Saarland eigentlich eine Mindestgröße von 150 ha. Diese Frage bezieht sich jedoch auf die Teilung von gemeinschaftlichen . Hierauf geht das Saarländische Jagdgesetz nicht explizit ein.

Für diesen Fall wird also das darüber stehende Bundesjagdgesetz zurate gezogen. Hier wird für die Teilung gemeinschaftlicher eine Mindestgröße von 250 ha vorgeschrieben.

„Die Teilung gemeinschaftlicher in mehrere selbständige kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.“

Siehe: § 8 III BJagdG