Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße aufweist von

Erklärung:

Gemeinschaftliche Jagdbezirke haben im Saarland eigentlich eine Mindestgröße von 150 ha. Diese Frage bezieht sich jedoch auf die Teilung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Hierauf geht das Saarländische Jagdgesetz nicht explizit ein.

Für diesen Fall wird also das darüber stehende Bundesjagdgesetz zurate gezogen. Hier wird für die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke eine Mindestgröße von 250 ha vorgeschrieben.

„Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelassen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße von 250 Hektar hat.“

Siehe: § 8 III BJagdG

A

150 ha

B

200 ha

C

250 ha

D

300 ha

E

350 ha