Welche Aussage über die Erholung in der freien Landschaft gem. Naturschutzrecht bzw. über das Betreten des Waldes gem. Landeswaldgesetz ist falsch?
Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet
Das Betreten des Waldes in der Form von Reiten, Radfahren, und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist nur auf Wegen und Straßen gestattet
Wege im Sinne des Waldgesetzes sind dauerhaft angelegte forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege
Landwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden
die Gemeinde hat keine Möglichkeiten, das Betreten der freien Landschaft in ihrem Gebiet einzuschränken