Was gilt in Sachsen für die Nutzung von Fleischresten aus der Haustierhaltung als Kirrköder für Schwarzwild?
Der Einsatz solcher Fleischabfälle ist grundsätzlich verboten.
Eine Nutzung ist gestattet, wenn die Fleischabfälle vor dem Auslegen hygienisch einwandfrei tiefgefroren waren.
Der Einsatz ist erlaubt, wenn zuvor die Genehmigung des zuständigen Amtstierarztes eingeholt wurde.
Eine Verwendung ist zulässig, sofern der betreffende Landkreis als schweinepestfrei eingestuft ist.