Ein Jäger und seine Familie – bestehend aus Ehefrau und zwei Kindern – verzehren gemeinsam das selbst erlegte Wild. Gilt dieser Eigenverbrauch im Haushalt als Inverkehrbringen im Sinne des Lebensmittelrechts?
Nein, außer wenn das Wild im eigenen Haushalt zubereitet und gekocht wird.
Nein, der Eigenverbrauch innerhalb der Familie stellt kein Inverkehrbringen dar.
Ja, jede Nutzung von erlegtem Wild gilt als Inverkehrbringen.
Nur dann nicht, wenn lediglich Teile des Stückes verzehrt werden und der Rest entsorgt wird.