Welche rechtliche Folge hat die Zusammenlegung mehrerer Gemeinden für die dort bestehenden Jagdgenossenschaften?
Die bestehenden Jagdgenossenschaften bleiben zunächst erhalten und müssen sich innerhalb von zwei Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung freiwillig zusammenschließen.
Die betroffenen Jagdgenossenschaften sind verpflichtet, sich beim zuständigen Amtsgericht erneut im Genossenschaftsregister eintragen zu lassen.
Die bisherigen Jagdgenossenschaften erlöschen kraft Gesetzes. An ihrer Stelle entsteht automatisch durch Gesetz eine neue Jagdgenossenschaft, die das gesamte neu gebildete Gemeindegebiet umfasst.
Die Zusammenlegung von Gemeinden berührt die vorhandenen Jagdgenossenschaften rechtlich nicht und sie bestehen unverändert fort.