Wer ist in einer Jagdgenossenschaft befugt, Beschlüsse über die Verpachtung der Jagd zu fassen?
Der Vorstand ist befugt, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder dem Pachtvertrag schriftlich zustimmen.
Der Vorstand ist befugt, sofern dies in einer früheren Jagdgenossenschaftsversammlung durch einfache und flächenbezogene Mehrheit der erschienenen Eigentümer so festgelegt wurde.
Nicht der Vorstand allein – solche Beschlüsse erfordern sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Grundfläche.
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft ist hierzu allein befugt.