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Nach dem Sächsischen Jagdgesetz gilt für Gemeinschaftliche Jagdbezirke eine Mindestgröße von 250 ha. Wie werden befriedete Bezirke bei der Berechnung dieser Mindestgröße berücksichtigt?
Nach dem Sächsischen Jagdgesetz gilt für Gemeinschaftliche Jagdbezirke eine Mindestgröße von 250 ha. Wie werden befriedete Bezirke bei der Berechnung dieser Mindestgröße berücksichtigt?