Unter welcher Voraussetzung ist in Sachsen eine Abrundung oder Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke zulässig?
Die Maßnahme ist zulässig, sofern jeder entstehende Teil die gesetzliche Mindestgröße von 250 ha nicht unterschreitet.
Eine Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist grundsätzlich unzulässig und aus jagdpflegerischen Gründen verboten.
Die Maßnahme ist zulässig, sofern jeder entstehende Teil mindestens 200 ha umfasst.
Die Maßnahme ist zulässig, sofern jeder entstehende Teil mindestens 150 ha umfasst.