Unter welcher gesetzlich geregelten Bedingung erlischt eine Jagdgenossenschaft von Rechts wegen?
Wenn der Vorsitzende der Jagdgenossenschaft verstirbt, tritt das gesetzliche Erlöschen automatisch ein.
Sie erlischt von Rechts wegen stets mit dem Ende einer jeden Pachtperiode.
Sobald die Mehrheit der Mitglieder der Jagdgenossenschaft einen entsprechenden Auflösungsbeschluss fasst.
Sie erlischt, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk die vorgeschriebene Mindestgröße unterschreitet und nicht mehr erreicht.