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Wie ist die
Nachtzeit
gemäß Bundesjagdgesetz definiert?
Erklärung
Musterantwort
Die
Nachtzeit
umfasst gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.
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