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Was definiert einen
Eigenjagdbezirk
nach dem Bundesjagdgesetz?
Erklärung
Musterantwort
Zusammenhängende Grundflächen von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen und bejagt werden dürfen gemäß § 7 BJagdG.
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