Waidwissen
Lernplan
Bibliothek
Lexikon
Hubi
Fragen
Fragenkatalog
Lernkarten
Auswertung
Shop
Fragen suchen...
Suchen...
Jetzt kostenlos testen
Login
Login
547
/ 82
Wann ist eine
Jagdgenossenschaft
beschlussfähig?
Erklärung
Musterantwort
Gemäß § 10 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes (LJagdG) SH ist die
Jagdgenossenschaft
beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
Ist dies nicht der Fall, kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Feedback
Zurück
Weiter