Auf welche Innentemperatur muss nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bzw. Tierische-Lebensmittelhygieneverordnung das zum Verkauf bestimmte Schalenwild innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bzw. alsbald nach seiner Erlegung abgekühlt werden?
Höchstens +7°C.
Höchstens +10°C.
Höchstens +13°C.
Höchstens 0°C.
Höchstens -18°C.