Bis zu welcher Flächengröße darf einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zustehen?
Nicht mehr als 500 Hektar.
Nicht mehr als 2.000 Hektar.
Nicht mehr als 1.500 Hektar.
Nicht mehr als 250 Hektar.
Nicht mehr als 1.000 Hektar.
Nicht mehr als 75 Hektar.