Was fällt unter das Recht zum freien Betreten der Landschaft?
Fahren mit Kraftfahrzeugen auf Wald- und Feldwegen.
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten.
Betreten des Waldes.
Nutzen von jagdlichen Einrichtungen als Aussichtspunkt.
Fahren mit Personenkraftwagen auf Wald- und Feldwegen, durch Fahrer beziehungsweise Mitfahrer, die im Besitz einer Sonderparkgenehmigung für Schwerbehinderte sind.
Reiten und Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen gestattet, wenn dort gerade keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen stattfinden.