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Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?
A
1. Januar und 10. Oktober
B
1. April und 1. November
C
1. Mai und 1. Oktober