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Wo darf das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 erfolgen?
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Das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 darf nur auf behördlich
zugelassenen Schießständen
erfolgen
Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen
Es ist auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. zu achten
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