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Wo darf das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 erfolgen?
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Das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 darf nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erfolgen.
Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
Es ist auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. zu achten.
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