Wo darf das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 erfolgen?

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  • Das Übungsschießen gemäß § 6 (1) VSG 4.4 darf nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erfolgen.
  • Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
  • Es ist auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e. V. zu achten.

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