Der Eichelhäher ist in Kärnten grundsätzlich ganzjährig geschont.
Ausnahme nach VO LGBl. 6/2025 (befristet bis 16.1.2027): In landwirtschaftlichen Bereichen sowie in Niederwild- und Singvogellebensräumen darf er vom 1.8. bis 15.3. vergrämt, gefangen oder erlegt werden. Jährliches Kontingent für ganz Kärnten: 1.350 Stück.