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Wann ist eine Tat durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gedeckt?

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Eine Tat ist unter folgenden Voraussetzungen durch rechtfertigenden Notstand gedeckt:

  • Es besteht eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
  • Die Tat ist das einzig angemessene Mittel zur Abwendung der Gefahr
  • Das geschützte Interesse überwiegt das beeinträchtigte Interesse wesentlich (Güterabwägung)

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