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Was versteht man unter dem rechtfertigenden Notstand?

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Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Handlung zur Gefahrenabwendung erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

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