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Was versteht man unter dem entschuldigenden Notstand?

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Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) ist ein Schuldausschließungsgrund bei extremer Gefahr für engste Rechtsgüter.

  • Der Täter handelt zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr.
  • Die Gefahr bedroht Leben, Leib oder Freiheit.
  • Die Handlung schützt den Täter selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
  • Die Tat bleibt rechtswidrig, aber der Täter handelt ohne Schuld.

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