Was ist nach § 19a BJagdG "Beunruhigung des verboten?

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Folgendes ist verboten:

  • gefährdetes oder bedrohtes an seinem Zufluchts-, Nicht-, Brut oder Wohnort zu stören

Zu Störungen zählen:

  • Aufsuchen
  • Fotografieren
  • Filmen
  • jegliche störenden Handlungen

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