Was ist nach § 19a BJagdG "Beunruhigung des Wildes" verboten?
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Es ist verboten, in seinem Bestand gefährdetes oder bedrohtes Wild unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.