Welche Arten von Waldbesitz kennt das Waldgesetz in Bayern?

Bayern

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  • Staatswald: Alleineigentum oder Miteigentum des Freistaates Bayern, anderer Länder der Bundesrepublik oder des Bundes.
  • Körperschaftswald: Alleineigentum oder Miteigentum kommunaler Gebietskörperschaften unter der Aufsicht des Freistaates Bayern.
  • Privatwald: , der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
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